SGB V

Grundpflege nach SGB V

Die Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegekräften bei einem pflegebedürftigen Patienten zu Hause oder in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim, Kurzzeitpflege- oder Nachtpflege-Einrichtung) durchgeführt werden und zwar auf der Basis einer ärztlichen Verordnung.

Behandlungspflege

Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung. Wann ist eine Behandlungspflege notwendig?

Wann ist die Pflege notwendig?

Im Krankenhaus wird jeder Patient rund um die Uhr medizinisch überwacht und versorgt. Aber auch zu Hause und im Pflegeheim brauchen pflegebedürftige Patienten oft eine medizinische Versorgung. Ebenso wie ein Arzt Medikamente „verschreiben“ kann, kann er auch eine medizinische Behandlungspflege bei einem Patienten verordnen. Wohnt der Patient noch in der eigenen Wohnung, kommt die examinierte Pflegekraft ins Haus.

Die Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Tätigkeiten, die ein Haus- oder Facharzt verordnet und eine examinierte Pflegekraft durchführt. Das können beispielsweise sein:

  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten
  • Injektionen: intramuskulär (Abkürzung: i. m.) und subkutuan (Abkürzung: s. c.), z.B. Insulinspritzen bei Diabetikern oder Thrombosespritzen nach einer Operation
  • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Stützende und stabilisierende Verbände anlegen (Kompressionsverbände)
  • Behandlung eines Dekubitus
  • Portversorgung
  • Absaugen der oberen Luftwege durch Mund und Nase
  • Inhalation
  • Stomaversorgung
  • Versorgung von Ernährungssonden bei enteraler Ernährung
  • Katheterpflege  von harnableitenden Kathetern
  • Katheterwechsel von Blasendauerkathetern und Blasenspülung

Häusliche Krankenpflege

 Auf der Basis einer medizinisch begründeten Verordnung vom Arzt (Rezept) können Patienten das Dreier-Paket aus Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (= Häusliche Krankenpflege nach SGB V) erhalten, damit sie zum Beispiel nach Operation, Unfall oder Schwangerschaft gut versorgt wieder auf die Beine kommen. Alle Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung sind im Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) zusammengefasst. Die Behandlungspflege im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege wird geregelt nach § 37 SGB V.

Fragen kostet nichts!

Wer das Bett hütet, weil er krank oder verletzt ist, kann sich nicht alleine versorgen. Dann übernehmen oft Familienangehörige bis zur Genesung diese Aufgabe. Sie fühlen sich aber schnell überfordert und sind verunsichert. Damit Sie Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied gut und fachgerecht versorgen können, werden Sie darin angeleitet. Das bedeutet für Sie als Angehöriger: Die Pflegefachkraft eines ambulanten Pflegedienstes erklärt Ihnen ausführlich die anfallenden Pflegetätigkeiten, berät Sie zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln. Außerdem erhalten Sie Informationen über Mobilisierungs- und Lagerungsmethoden, über Rücken schonende Transfer-Methoden und gegebenenfalls auch Tipps zur Ernährung, die den Genesungsprozess fördern. Diese Anleitung kann vom Arzt bis zu zehn Mal verordnet werden.